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Countdown bis zum 12. August 2026: Die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) (EU) 2025/40 tritt in Kraft – Ist Ihre Kunststoffflaschenverpackung bereit?

May.15.2026

Mit dem näher rückenden Anwendungsdatum vom 12. August 2026 wird die Verordnung der Europäischen Union über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) die vorherige Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (94/62/EG) vollständig ersetzen. Diese Verordnung, die am 11. Februar 2025 in Kraft trat, wird ab August 2026 unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten der EU gelten und stellt eine grundlegende Neuausrichtung bei der Gestaltung, Herstellung und Kennzeichnung von Kunststoffflaschenverpackungen für den EU-Markt dar.

Am 30. März 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission offizielle Umsetzungshinweise, um eine einheitliche Anwendung der neuen Vorschriften zu gewährleisten und wesentliche Konformitätsanforderungen für Hersteller, Importeure und Wirtschaftsakteure zu präzisieren, die Verpackungen oder verpackte Erzeugnisse aus Drittländern auf den EU-Markt bringen.

Wesentliche Konformitätsanforderungen für Hersteller und Exporteure von Kunststoffflaschen:

1. Vorgeschriebene Ziele für recycelten Inhalt
Die PPWR legt gesetzlich verbindliche Mindestanteile an Recyclingmaterial aus Post-Consumer-Abfällen in Kunststoffverpackungen fest. Bei Einweg-Kunststoff-Getränkeflaschen beträgt die Vorgabe für den Anteil an Recyclingmaterial ≥30 % bis 2030 und ≥65 % bis 2040. Bei PET-Verpackungen, die für den Kontakt mit Lebensmitteln geeignet sind (ausgenommen Einweg-Getränkeflaschen), liegt das Ziel bei ≥30 % bis 2030 und ≥50 % bis 2040. Alle anderen Kunststoffverpackungen müssen bis 2030 einen Anteil von ≥35 % und bis 2040 von ≥65 % an recyceltem Kunststoff enthalten.

2. Beschränkungen hinsichtlich Schwermetalle und PFAS
Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, kein Blei, Cadmium, Quecksilber oder sechswertiges Chrom in einer Gesamtkonzentration von mehr als 100 mg/kg enthalten. Darüber hinaus sieht die PPWR für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, präzise Grenzwerte für PFAS vor: 25 µg/kg für jede einzelne PFAS-Verbindung bei zielgerichteter Analyse, 250 µg/kg für die Summe aller PFAS bei zielgerichteter Analyse sowie 50 mg/kg für die Gesamtmenge an PFAS einschließlich polymerer PFAS. Verpackungen für Lebensmittel, die PFAS in Konzentrationen oberhalb dieser Grenzwerte enthalten, sind auf dem EU-Markt verboten.

3. Bewertung der Recyclingfähigkeit
Alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, müssen recyclingfähig sein. Verpackungen werden anhand ihrer Recyclingfähigkeit in die Klassen A, B oder C eingestuft. Eine Verpackungseinheit mit einer Recyclingfähigkeit von weniger als 70 % gilt als technisch nicht recycelbar und kann von der Inverkehrbringung auf dem Markt ausgeschlossen werden.

4. Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) und Kennzeichnungspflichten
Hersteller und Importeure müssen sich in den nationalen EPR-Register der Mitgliedstaaten registrieren, in denen die Verpackungen in Verkehr gebracht werden, Verpackungsmengen melden und Gebühren für das Abfallmanagement entrichten. Ab 2028 sind einheitliche Kennzeichnungspiktogramme zur Angabe der Materialzusammensetzung für die Sortierung durch Verbraucher vorgeschrieben; ab 2029 ist zudem digitale Information (z. B. QR-Codes) für wiederverwendbare und kompostierbare Verpackungen erforderlich. Wiederverwendbare Verpackungen müssen spezifisch gekennzeichnet werden, um die Verbraucher über das Wiederverwendungssystem und die Rückgabestellen zu informieren.

5. Verpackungsminimierung und Beschränkungen bezüglich leerer Raumanteile
Ab 2030 müssen Hersteller und Importeure sicherstellen, dass Gewicht und Volumen der Verpackung auf das für die Funktionalität unbedingt erforderliche Minimum reduziert werden; leerer Raum innerhalb der Verpackung darf 50 % nicht überschreiten (z. B. mit Papier oder Luftpolsterfolie ausgefüllter Raum). Verpackungen mit Doppelwänden, falschen Böden oder unnötigen Schichten sind verboten.

Seitens unseres Unternehmens: So unterstützen wir Sie auf Ihrem Compliance-Weg

Als spezialisierter Lieferant von Kunststoffflaschen haben wir unseren Produktionsprozess bereits an diese bevorstehenden EU-Anforderungen angepasst. Wir können Flaschen mit nachgewiesenem Anteil an recyceltem Material herstellen, Stoffuntersuchungen durchführen, um die Grenzwerte für PFAS und Schwermetalle einzuhalten, und Dokumentationen zur Recyclingfähigkeit bereitstellen. Unser Team unterstützt Sie zudem bei der Registrierung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für wichtige EU-Märkte und stellt Verpackungsetiketten gemäß den neuen harmonisierten Standards zur Verfügung. Gerne beraten wir Sie zu Ihren konkreten Produktanforderungen – kontaktieren Sie uns für einen maßgeschneiderten Compliance-Plan.

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